AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Verkauf von Christbäumen an Händler und Wiederverkäufer
Walter Gruber, Unterholzen, nachfolgende der Unternehmer
1. Geltungsbereich
Meine Geschäftsbedingungen, die allen Vereinbarungen und Angeboten zugrunde liegen, werden durch Auftragserteilung oder Abnahme von Leistungen anerkannt. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen nur nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anders lautende Bedingungen des Käufers sind unwirksam, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom Unternehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
Aufträge und Bestätigungen haben schriftlich zu erfolgen. Abweichende Vereinbarungen sowohl zu diesen Geschäftsbedingungen als auch zu Aufträgen, Verträgen und Bestätigungen bedürfen der Schriftform, hierzu zählen auch Mitteilungen per Telefax. Mündliche Vereinbarungen vor oder nach Vertragsabschluß sind gegenstandslos.
Diese Bedingungen gelten nicht nur für das aktuelle Geschäft, sondern auch für alle weiteren Geschäfte.
2. Lieferfristen
Von mir genannte Beritstellungs-/Lieferfristen sind als annähernd zu betrachten. Die Lieferzeit gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernissen, die von mir nicht zu vertreten sind. Bei Lieferverzug ist der Käufer berechtigt und verpflichtet, mir eine angemessene Nachfrist zu setzen.
3. Lieferschwierigkeiten
Wenn durch höhere Gewalt, insbesondere bei Fehl- und Missernten, Wetterkatastrophen, Hagel oder Dürreschäden, Hochwasser, starke Regen- oder Schneefälle, Transportmangel, Straßensperrungen, Vandalismusschäden, Feuerschaden, Schädlingsbefall, sowie bei Streik, Aussperrung, Betriebsstörung und sonstiger vom Unternehmer nicht zu vertretenden Behinderungen dem Unternehmer die Ausführung eines Auftrages unmöglich gemacht wird, entfällt die Lieferpflicht. Der Unternehmer ist berechtigt, nachzuliefern, wenn die Nachlieferung in angemessener Zeit möglich ist, oder aber vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Käufer Schadenersatzansprüche zustehen.
4. Abnahmeverpflichtung
Geschnittene Christbäume, die ordentlich bestellt, bzw. bereits vom Käufer in der Kultur markiert worden sind, unterliegen einer ausdrücklichen Abnahmepflicht. Die Abnahme der Ware muss, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, bis zum 02. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen, in dem der Vertragsabschluß erfolgte. In Ermangelung einer anderen schriftlichen Vereinbarung ist der vereinbarte Kaufpreis ebenfalls spätestens am 02. Dezember fällig, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Ist die bestellte Ware bis zum 02. Dezember nicht abgeholt, bzw. bezahlt worden, so hat der Unternehmer wahlweise das Recht, den vollen Kaufpreis zu fordern oder die Ware anderweitig zu verkaufen.
Soweit der Unternehmer die Ware anderweitig verkauft und nicht nachweist, dass die bestellte Ware zu einem Preis verkauft wurde, der 25 % unter dem ursprünglich vereinbarten Preis liegt, ist der Käufer zur Zahlung eines Pauschalbetrages von 25 % des Kaufpreises an den Unternehmer verpflichtet, ohne dass es eines Nachweises bedarf. Ist der Kaufpreis größer als 25 % des ursprünglich vereinbarten Kaufpreises, so hat der Käufer diesen Differenzbetrag in voller Höhe zu erstatten. Der Unternehmer ist auch berechtigt, Teile oder Teilmengen der ursprünglich vereinbarten Lieferung zu veräußern. Obige Regelung bezieht sich dann auf die veräußerte Teilmenge.
Ist des dem Unternehmer nicht möglich, die nicht abgenommene Ware anderweitig zu verkaufen, so ist der Besteller zur Bezahlung einer Entsorgungspauschale in Höhe von 20 % des Kaufpreises verpflichtet, es sei denn, der Unternehmer weist höhere Entsorgungskosten, z.B. bei Beauftragung von Fremdfirmen nach.
Ein Rückzahlungsanspruch bezüglich vom Käufer geleisteter Anzahlungen besteht im übrigen nicht.
Obige Regelungen gelten entsprechend, bei der Nichtabholung/Bezahlung der Ware, für die ein anderer Abholtermin vereinbart worden ist.
Die Entsorgungspauschale in Höhe von 20 % des Kaufpreises wird auch fällig, wenn vollständig bezahlte Ware nicht bis zum 31.12. des Jahres des Vertragsabschlusses abgeholt wird. Auch in diesem Fall kann der Unternehmer nachgewiesene höhere Entsorgungskosten geltend machen.
5. Gewährleistung
Sofern der Käufer in den Kulturen des Unternehmers die zu liefernde Ware selbst markiert hat, erkennt er diese Ware als vertragsgemäß und damit mangelfrei an, es sei denn die Ware wurde nach der Markierung beschädigt.
Ansonsten ergibt sich die Qualität aus den Klassifizierungsrichtlinien des Unternehmers.
Soweit der Unternehmer für seine Lieferung zur Gewährleistung verpflichtet ist, wird er nach seiner Wahl für mangelhafte Ware mangelfreien Ersatz liefern, einen Preisnachlass gewähren oder die Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknehmen. Wird nur ein Teil der Ware beanstandet, so ist jede Position einer Lieferung als Ganzes anzusehen. Es ist daher nicht zulässig, wegen Mangels einer Position die gesamte Lieferung zu beanstanden.
Für Mängel der Ware, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) bei Abholung oder Anlieferung
Holt der Käufer die bestellte Ware beim Unternehmer direkt ab, oder wird die Ware dem Käufer direkt vom Unternehmer angeliefert und übergeben, erkennt der Käufer mit der Entgegennahme der Ware und der Bezahlung des Kaufpreises an, dass die Ware vertragsgemäß ist und der jeweils zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen bezüglich Qualität, Güte und Menge entspricht, sowie es sich um die vom Käufer gegebenenfalls markierte Ware handelt. Bei Abholung oder Anlieferung bestätigt der Käufer, sein Fahrer oder Bevollmächtigter, der die Ware holt oder entgegennimmt, durch ihre Unterschrift den einwandfreien Zustand der Ware. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Dem Käufer stehen dann keinerlei Gewährleistungsansprüche zu. Er verzichtet im übrigen auf die Geltendmachung solcher Rechte. Auch versteckte Mängel können nicht reklamiert werden, da der Käufer die Möglichkeit hat, die Ware direkt in Augenschein zu nehmen.
Ansonsten sind eventuelle Mängelfeststellungen dem Unternehmer sofort anzuzeigen. Hierüber ist ein gemeinsamer Vermerk der Beteiligten auf dem Lieferschein zu erstellen.
b) bei Versendung
Ist zwischen den Parteien vereinbart, dass der Unternehmer die bestellte Ware an den Käufer versendet, so entscheidet der Unternehmer mangels anderer Vereinbarung über die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführer. Die Transportkosten sind vom Käufer zu tragen, soweit nicht gegenteiliges vereinbart ist.
Alle Gefahren für zufällige Veränderungen oder Verschlechterungen der Ware gehen mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über und zwar ohne Rücksicht auf eine Vereinbarung darüber, welche Partei die Transport- und Versicherungskosten trägt.
Der Käufer hat die erhaltene Ware, sobald sie abladebereit steht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich dem Unternehmer anzuzeigen. Die Prüfung bezieht sich unter anderem auf Transportschäden, Mängel, angegebene Lieferadresse und Liefermengen. Sofern die Ware seitens des Unternehmers mit seiner Markierung versehen ist, darf die mangelhafte Ware abgeladen werden, muss aber vom Käufer abgesondert verwahrt werden.
Die Mängelrüge hat binnen 24 Stunden nach Zugang der Ware durch Absendung eines eingeschriebenen Briefes oder per Telegramm zu erfolgen. nach Ablauf dieses Zeitraums ist die Rüge verspätet. Eine Mängelrüge per Telefon oder Telefax binnen eines Zeitraums von 24 Stunden nach Eingang ist ebenfalls ausreichend, wenn der Zugang der Mängelrüge vom Unternehmer schriftlich bestätigt worden ist.
Spätere Beanstandungen sind prinzipiell ausgeschlossen.
5. Haftung
Die Haftung des Unternehmers bestimmt sich ausschließlich nach seinen Geschäftsbedingungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Haupt- und Nebenpflichten sowie aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Unternehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zur last. Die Haftung ist bis zur Höhe des Rechnungsbetrages beschränkt. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Unternehmer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bei nicht sofortiger Zahlung Eigentum des Unternehmers bis zur vollen Erfüllung es Kaufpreisanspruchs, bei Kaufpreiszahlung durch Scheck bis zu deren Einlösung. Bei Weiterveräußerung der Ware ist der Erlös an den Unternehmer abzutreten. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware vor Erfüllung des Unternehmers sind unzulässig. Auf dem Transport befindliche Ware kann zurückgerufen werden.
7. Zahlungsbedingungen
Grundsätzlich gilt, dass falls nicht anders schriftlich vereinbart ist, der Kaufpreis sofort bei Übernahme der Ware durch den Käufer zu zahlen ist, bzw. vor Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer beim Versendungskauf beim Unternehmer eingegangen sein muss.
Anzahlungen und Stellung von Bankbürgschaften können schriftlich vereinbart werden. Skonto ist schriftlich zu vereinbaren.
Ist ausnahmsweise eine andere Fälligkeit vereinbart, sind Rechnungen, auch bezüglich Anzahlungen, vierzehn Tage nach Rechnungserhalt rein netto kostenfrei zahlbar. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist das Datum der Gutschrift auf Konto des Unternehmers. Eingehende Zahlungen werden auch bei anderem Verrechnungszweck zunächst auf den ältesten Schuldposten aus der Geschäftsbeziehung verrechnet.
Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, Schecks hereinzunehmen. Wechsel werden prinzipiell nicht angenommen. Im Fall der Annahme erfolgt dies grundsätzlich unter Vorbehalt der Einlösung und bewirkt nicht die Stundung unserer Forderungen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers unter Berechnung der Spesen und ohne Präjudiz für spätere Zahlungsverpflichtungen.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12 % ab dem Tag der Fälligkeit vereinbart, sofern der Unternehmer keinen höheren Schaden nachweist.
Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus allen Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer sofort zur Zahlung fällig.
Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge ist der Unternehmer zur Leistungsverweigerung aus sämtlichen laufenden Aufträgen berechtigt. Fällige Forderungen berechtigt den Unternehmer, Leistungen abzulehnen und von Verträgen zurückzutreten. Tritt der Unternehmer wegen Zahlungsverzugs des Käufers vom Vertrag zurück, so ist er nicht verpflichtet, die bereits erhaltenen Zahlungen des Käufers zurückzuerstatten. Der Käufer ist zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8. Gerichtsstand
Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis als Gerichtsstand das für den Betriebssitz des Unternehmers zuständige Gericht in Eggenfelden bzw. in Landshut vereinbart. Dies gilt auch für Schecksachen. Der Unternehmer ist auch berechtigt, an dem gesetzlich zuständigen Gericht zu klagen. Die Parteien vereinbaren die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat, oder die Lieferung ins Ausland erfolgt.
9. Teilunwirksamkeit
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine Vereinbarung gelten, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt.
10. Rechtsnachfolgeklausel
Rechte und Pflichten aus Vereinbarungen, denen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, gehen auf eventuelle Rechtsnachfolger des Unternehmers über.
Stand November 2011